Fördergrundsätze

Gemeinnützigkeit

Die Geschäfts- und Servicestelle Osteuropa kann ausschließlich Maßnahmen fördern, die gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (§§52 ff. AO) sind.

Zuwendungsempfänger

Empfänger von Zuwendungen sind baden-württembergische Organisationen und Institutionen, die auf dem Gebiet der Osteuropahilfe tätig und nach deutschem Steuerrecht als gemeinnützig anerkannt sind. Als Zuschussempfänger kommen grundsätzlich auch inländische Körperschaften öffentlichen Rechts in Betracht.

Förderfähige Maßnahmen

Zuwendungen werden gewährt für Maßnahmen, welche die Lebenssituation der Menschen in den osteuropäischen Ländern unmittelbar verbessern (humanitäre Maßnahmen). Hilfsmaßnahmen für Kinder werden bevorzugt gefördert. Dies gilt auch für die Hilfe für alte, kranke und behinderte Menschen. Als Hilfsmaßnahmen kommen vor allem der Transport von Hilfsgütern und deren Weiterverteilung vor Ort, sowie „andere Maßnahmen“ in Betracht, die den genannten Zielen dienen. Darüber hinaus sind auch Maßnahmen mit Bildungs- und Völkerverständigungsgedanken, aber auch in den Bereichen Wissenschaft, Gesellschaft und Kultur förderfähig. Das Verständnis für und Kenntnisse über Osteuropa in der baden-württembergischen Bevölkerung zu verbessern, sowie Brücken zwischen den Menschen zu bauen stellt ebenfalls eines der Hauptziele dar. Eine institutionelle Förderung, die Förderung von Baumaßnahmen oder anderen Investitionen, sowie die Förderung von Vorhaltekosten sind nicht möglich.
Die Förderung von Tagungen, Konferenzen und Kongressen ist nicht möglich.

Antragsverfahren

Für die Beantragung eines Zuschusses für die Durchführung eines Hilfstransports werden unter Formulare spezielle Antragsformulare zur Verfügung gestellt und die Vorgehensweise konkret beschrieben.

Projektanträge (Säule I und II) sind schriftlich unter Angabe der folgenden Punkte an die GSO zu richten: 

Anträge sind grundsätzlich vor Durchführung des Projekts mit ausreichender Vorlaufzeit an die GSO zu richten.

Dem Antrag ist der vom Finanzamt erteilte Freistellungsbescheid als Anlage beizufügen.


Gewährleistungspflichten

Der Antragsteller muss u.a. gewährleisten:

Auszahlung von Zuschüssen für Hilfstransporte

Die Zuschüsse werden in der Regel nach der Durchführung der Maßnahme gewährt, wenn der Träger diese bestätigt, sowie die entsprechenden Kostennachweise im Original vorlegt. Dabei hat der Träger konkrete Angaben über Art und Umfang der transportieren Hilfsgüter zu machen. 

Auszahlung von Zuwendungen für andere Projekte

Zuwendungen werden nach Vorlage eines Finanzierungsplans in Teilbeträgen oder im Wege einer Einmalzahlung nach schriftlicher Mittelanforderung ausbezahlt. Die Mittel können angefordert werden sobald der Zuwendungsvertrag von Zuwendungsempfänger und Baden-Württemberg Stiftung unterschrieben ist. 


Im Übrigen wird auf die Förderrichtlinien der Baden-Württemberg Stiftung verwiesen:

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Der Osteuropabeauftragte des Landes Baden-Württemberg

OB a.D. Heinz Kälberer
Leiter der Geschäfts- und Servicestelle Osteuropa

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